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Weniger Schriftform durch Bürokratieentlastung steht kurz bevor
Am 13. März 2024 hatte das Bundeskabinett das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) beschlossen. Dieses Gesetz zielt darauf ab, unnötige Bürokratie abzubauen und betrifft verschiedene Rechts- und Lebensbereiche, einschließlich die des Arbeitsrechts und Wirtschaftsrechts.
Vergangene Woche (am 19. Juni 2024) hat die Bundesregierung nun auch die vom Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das BEG IV beschlossen. Besonders begrüßenswert ist die in dem Entwurf aufgezeigte zunehmende Distanz zur strengen Schriftform (=wet ink“). Durch die Aufhebung einzelner Schriftformerfordernisse und Herabstufung auf die Textform, soll die Digitalisierung auch im Rechtsalltag vorangetrieben werden.
Im Arbeitsrecht sind einige Änderungen zu erwarten. Hervorzuheben sind insbesondere:
➡ Änderungen im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz: Die bisher geregelte Schriftform für Nachweise zu Vertragsbedingungen soll künftig von der Textform abgelöst werden. Damit wurden dem digitalen Abschluss eines Arbeitsvertrages erst vor kurzer Zeit große Steine auf den Weg gelegt.
➡ Ergänzungen zu Verträgen und Änderungsverträgen: Diese können künftig auch in elektronischer Form abgeschlossen werden.
➡ Entfall des Schriftformerfordernisses auch beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
➡ Auch Arbeitszeugnisse gem. § 630 BGB sollen künftig elektronisch unterschrieben werden können.
➡ Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) und ihre Ablehnung/Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit: Auch hier soll das Schriftformerfordernis durch Textform ersetzt werden.
Auch im Wirtschaftsrecht sind einige Änderungen zu begrüßen:
➡ Entlastung börsennotierter Unternehmen: Künftig soll die Bekanntmachung der vollständigen Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen bei der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung im Bundesanzeiger nicht mehr nötig sein. Vielmehr können die Unterlagen auf der Internetseite der Unternehmen zugänglich gemacht werden.
➡ Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Künftig soll die Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen soll hieran angepasst werden.
PBC legal takeaway: Die zunehmende Abkehr von der Schriftform und die Durchsetzung der Textform wird Unternehmen, auch im Arbeitsrecht, in einigen Bereichen entlasten können. Daher ist das Gesetz sehr zu begrüßen. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren aber nicht abgeschlossen. Das Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes wird nun aber überwiegend als gesichert angesehen.
Autor dieses beitrags und
Ansprechpartner
Florian Christ
Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Luisa Victoria Jeck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht