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Zumindest Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren nach drei Jahren

von | 1. Feb 2023

Im aktuell sehr bewegten Urlaubsrecht kommt für die Unternehmen wieder mal etwas Entwarnung aus Erfurt, zumindest was die teilweise befürchtete langjährige Nachforderung von finanzieller Urlaubsabgeltung betrifft.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Januar 2023 entschieden, dass ein Anspruch auf (finanzielle) Abgeltung von Urlaub innerhalb der regulären dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Denn bereits auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung/Rechtslage konnten Arbeitnehmer/innen erkennen, dass zu dem Zeitpunkt, in dem ein Arbeitsverhältnis endete, noch offener Urlaub (wie viel auch immer) abzugelten wäre. Ein Anspruch auf Abgeltung muss dann auch geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 (Az: 9 AZR 456/20), Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. August 2020 (Az: 5 Sa 614/20)).

Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer im Jahre 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Klage auf Urlaubsabgeltung hatte er allerdings erst im Jahre 2019 erhoben. Daher konnte sich der Arbeitgeber erfolgreich auf den Verjährungseintritt berufen.

Die dreijährige Verjährungsfrist in Bezug auf eine Urlaubsabgeltung beginnt daher regelmäßig am Ende des Jahres, in dem ein Arbeitsverhältnis endete, und endet dann mit Ablauf des dritten Jahres danach. Dies erfolgt unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber zuvor auf offene Urlaubsguthaben aktiv hingewiesen hatte.

Erfreulich ist zudem, dass das BAG ebenfalls am 31. Januar 2023 in einer zweiten Entscheidung bekräftigte, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs als reiner Geldanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bereits (tariflichen) Ausschlussfristen unterfällt. Daran hielt der Senat heute ausdrücklich fest (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023, Az: 9 AZR 244/20).

PBC legal takeaways: Diese Entscheidungen bringen zumindest auf Arbeitgeberseite wieder etwas Entspannung in diese aktuell brisante Thematik. Befürchtete Rückstellungen für mögliche Alturlaubsansprüche längst ausgeschiedener Mitarbeiter/innen müssen mithin nicht gebildet werden, zumindest nicht länger als über die Verjährungsgrenzen hinaus. Ggf. begrenzen sogar (wirksame) Ausschlussfristen die Urlaubsabgeltungsansprüche effektiv.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin

jeck@pbc-legal.de