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Einstweilige Verfügung als (zusätzlicher und schneller) Schutz der Gesellschafterstellung

von | 23. Jun 2023

Im Gesellschafterstreit erfolgt die Einziehung von Geschäftsanteilen oft nach dem vorläufigen Scheitern von Verhandlungen und bedeutet den Übergang zu gerichtlichen Verfahren. Bei der Beschlussfassung sind dabei viele Details zu beachten. Für den Beschluss müssen die Form- und Verfahrensvorschriften beachtet und dokumentiert werden. Damit der Beschluss wirksam ist, muss ein wichtiger Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters vorliegen. Liegen nicht sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses vor, ist dieser nichtig oder jedenfalls anfechtbar – der betroffene Gesellschafter bleibt also Gesellschafter.

Ungemach droht dem betroffenen Gesellschafter allerdings, wenn die Geschäftsführung der Gesellschaft die Einziehung trotzdem vollzieht und eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht. Dann können die verbleibenden Gesellschafter unter Verweis auf diese geänderte Gesellschafterliste wirksam Beschlüsse ohne Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters fassen. Der betroffene Gesellschafter sollte sich deshalb nicht auf eine Klage beschränken, sondern sich mit einer einstweiligen Verfügung wehren und damit seine Gesellschafterstellung vorläufig bis zum Ende der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage sichern.

Und die Gerichte agieren in der Regel schnell bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung, wie jüngst das Landgericht Karlsruhe, das die einstweilige Verfügung zwei Tage nach Antragstellung erlassen hat (LG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2023, Az. 13 O 13/23).

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Dr. Philipp Bollacher

Dr. Philipp Bollacher

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

bollacher@pbc-legal.de