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Arbeitsrecht/Datenschutz: 10.000 Euro Schadensersatz wegen zu später Erfüllung des Auskunftanspruchs

von | 15. Mrz 2023

In der HR-Praxis werden in arbeitsrechtlichen Konflikt- und Kündigungsfällen immer häufiger datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern/innen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend gemacht. Ziel ist hierbei aber in den wenigsten Fällen die Erlangung von Kenntnissen über die vom Arbeitgeber gespeicherten Daten. Häufig geht es vielmehr um den Aufbau einer zusätzlichen Drucksituation auf das Unternehmen, was die Erhöhung der Abfindungsbereitschaft oder die Erlangung einer finanziellen Entschädigung aus dem Datenschutzrecht bezweckt.

Es wird momentan in der arbeitsrechtlichen Fachwelt intensiv diskutiert, ob ein anlasslos gestelltes Auskunftsverlangen überhaupt den Weg zu einer finanziellen Entschädigung ebnen kann. Die Arbeitsgerichte haben mitunter in diesen Fällen (Arbeitgeber erteilt die geforderte Auskunft nicht, unzureichend oder zu spät) durchaus (kleinere) Entschädigungszahlungen zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst im Mai 2022 einen Betrag von 1.000 Euro als angemessen erachtet (Az: 2 AZR 363/219).

Diese Frage einer Bagatellgrenze wird momentan aber auch vom Europäischen Gerichtshof geprüft. Man geht davon aus, dass das Europarecht wohl nicht zwingend eine finanzielle Entschädigung verlangt, wenn die Nicht-Erteilung von Datenauskünften nicht mehr als lediglich eine Unannehmlichkeit beim Arbeitnehmer verursacht.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat nun aber ein Unternehmen dazu verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer aus Art. 82 DS-GVO einen Schadensersatz in Höhe von 𝟭𝟬.𝟬𝟬𝟬 𝗘𝘂𝗿𝗼 zu bezahlen, weil dieses dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nachgekommen ist (Urteil vom 09.02.2023, Az: 3 Ca 150/21).

Der Kläger verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über vom Unternehmen verarbeitete und ihn betreffende personenbezogene Daten sowie eine Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Die Arbeitgeberin verweigerte dies. Erst knapp zwei Jahre später legte sie im Gerichtsverfahren einzelne Unterlagen vor. Der Kläger machte daher neben der Auskunft einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geltend und hatte damit Erfolg. Denn laut dem Arbeitsgericht führe be­reits die Verletzung der DS-GVO selbst zu einem im­materiellen Schaden, eine nä­he­re Dar­le­gung eines tatsächlich entstandenen Scha­dens sei dann nicht erforderlich.

PBC Legal takeaways: Auf datenschutzbezogene Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sollten Unternehmen in arbeitsrechtlichen Streitfällen vorbereitet sein und entsprechend schnell innerhalb Monatsfrist reagieren. Gerne beraten wir Sie mit unserem PBC Legal Arbeitsrechtsteam hinsichtlich Umfang und Grenzen der zu erteilenden Auskünfte.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin

jeck@pbc-legal.de