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Neues zum Urlaubsrecht

von | 5. Jan 2023

Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.12.2022 entschieden, dass Urlaub nicht nach drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Informationspflicht bzgl. Umfang und drohendem Verfall von Resturlaub nicht nachgekommen ist (Az: 9 AZR 266/20).

Die Erfurter Richterschaft setzte damit erwartungsgemäß eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September in deutsches Recht um und stärken damit die Arbeitnehmerrechte. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten auf bestehende Urlaubsansprüche aktiv hinweisen und vorwarnen, dass diese verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Erfolgt ein solcher Warnhinweis nicht, kann Urlaub oder Resturlaub auch noch Jahre später beansprucht werden. Eine allgemein geltende dreijährige Verjährungsfrist beginne „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, stellte das Gericht fest.

Auch wenn diese Entscheidung bereits erwartet wurde und damit keine Überraschung darstellte, sind die weiteren Folgen und vor allem die Reichweite dieser Entscheidung noch nicht sicher vorhersehbar. Ob das Urteil gar zu einer Klagewelle früherer Beschäftigter führen könnte, darüber gehen die Meinungen auseinander, auch wie lange in die Vergangenheit zurückgegriffen werden kann. Das Gericht ließ diesen Zeitraum offen. Wir gehen momentan auch davon aus, dass das aktuelle Urteil nur tatsächlich noch bestehenden und gewährbaren Urlaub in bestehenden Arbeitsverhältnissen betrifft, nicht hingegen finanzielle Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzlich gilt, dass Urlaub bei langer Krankheit erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Diesen Grundsatz bestätigte das Bundesarbeitsgericht erneut. Allerdings kommt es auch dann nicht zum Urlaubsverfall, wenn Arbeitnehmer im betreffenden Jahr zumindest teilweise gearbeitet haben und das Unternehmen seinen Informationspflichten nicht nachkam.

PBC legal takeaways: Die Belegschaft sollte zu Beginn und gegen Ende des Kalenderjahres automatisiert über bestehende Urlaubsguthaben sowie über einen drohenden Verfall bei Nicht-Beantragung informiert werden. In den nächsten Monaten werden mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsgerichtliche Folgeprozesse weitere Klarheit über die Möglichkeiten und Zeiträume eines Urlaubsverfalls bringen. Wir halten Sie informiert.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

jeck@pbc-legal.de