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Neue Eintragungspflichten für Grundstück-GbR
Die GbR wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) als Außengesellschaft grundlegend neu konzipiert.
Das MoPeG wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt im Wesentlichen am 01. Januar 2024 in Kraft.
Mit dem MoPeG gehen zahlreiche Änderungen im Gesetzestext einher, die nicht nur zukünftige Neugründungen von Personengesellschaften, sondern auch bereits bestehende Personengesellschaften betreffen. So ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters insbesondere hervorzugeben, das für die rechtsfähige Außengesellschaft Publizität und Transparenz schaffen soll.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird für besonders bedeutsame Rechtsvorgänge wie den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken erforderlich sein. Möchte also eine GbR ein Grundstück erwerben, muss sie vor ihrer Eintragung als Grundstückseigentümerin im Grundbuch nun auch im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Für bei Inkrafttreten des MoPeG bereits im Grundbuch eingetragene GbR besteht zwar zunächst kein Handlungsbedarf. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister muss allerdings nachgeholt werden, wenn eine bestehende Grundbucheintragung verändert wird, beispielsweise wenn die GbR das Grundstück veräußern möchte oder wenn es zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand gekommen ist.
PBC Legal takeaways: Wenn Sie Inhaber bzw. Gesellschafter einer Grundstücks-GbR sind, empfehlen wir Ihnen bereits jetzt die notwendigen Handlungen nach dem MoPeG vorzunehmen. Gerne beraten wir Sie mit unserem Anwaltsteam bei den notwendigen Maßnahmen für Ihre GbR und erläutern Ihnen die neuen Regelungen des MoPeG.
Autor dieses beitrags und
Ansprechpartner
Darja Malinovski
Rechtsanwältin