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Nachträgliche Prüfung von Kurzarbeitergeldbescheiden durch die Arbeitsagenturen

von | 1. Aug 2023

Seit Juli gilt bezüglich der Voraussetzungen einer Förderung von Kurzarbeit wieder der Rechtsstand von vor der Corona-Pandemie.

𝐑ü𝐜𝐤𝐳𝐚𝐡𝐥𝐮𝐧𝐠 𝐯𝐨𝐧 𝐊𝐮𝐫𝐳𝐚𝐫𝐛𝐞𝐢𝐭𝐞𝐫𝐠𝐞𝐥𝐝 𝐝𝐫𝐨𝐡𝐭

Während der Corona-Pandemie wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld schnell und oft ohne inhaltliche Rückfragen bewilligt. Dies sollte den Unternehmen unbürokratisch durch die Krisenzeit helfen. Jedoch erfolgten die Bewilligungen stets lediglich unter Vorbehalt. Nun, nachdem bei den meisten Unternehmen die Kurzarbeit beendet wurde, prüft die Arbeitsagentur die bewilligten Leistungen bzw. das damalige Vorliegen der sachlichen/betrieblichen Voraussetzungen abschließend. Damit sollen fehlerhafte Entscheidungen berichtigt und überzahlte Beträge zurückgefordert werden.

Unternehmen können hierdurch schwerwiegende Folgen drohen, sollten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt sein. Denkbar ist dies etwa, wenn der Arbeitgeber die Kurzarbeit schlicht „angeordnet“ hat, ohne zunächst Freizeitguthaben aufzubrauchen. Diskussionspunkte sind häufig auch eine unzureichende Dokumentation ausgefallener Arbeitszeiten sowie der Anzahl von Kurzarbeit betroffener Arbeitnehmer.

Unternehmen sind zur Mitwirkung bei Prüfungen verpflichtet. In der Regel fordert die Arbeitsagentur zur Prüfung des Kurzarbeitergeldes Lohn- und Arbeitszeitunterlagen, die bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes noch nicht vorgelegt werden mussten. Dies fällt vor allem kleineren Unternehmen aufgrund der länger zurückliegenden Zeiträume oft schwer.

Im Falle einer vermeintlich fehlerhaften Zahlung von Kurzarbeitergeld droht Unternehmen nach der derzeitigen Praxis der Arbeitsagenturen die Rückzahlung des gesamten geleisteten Kurzarbeitergeldes. Darüber hinaus wäre bei einer fehlerhaften Zahlung auch die frühere Entgeltabrechnung zu berichtigen. Damit könnte aus dem ehemals lohnsteuerfreien Kurzarbeitergeld ein nachträglich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn werden – den Arbeitnehmern droht damit eine Steuernachzahlung. Auch wenn sich nachträglich die für die Berechnung relevanten Verhältnisse ändern (z.B. im Falle einer Betriebsschließung), kann die Arbeitsagentur nachträglich ihren Anerkennungsbescheid aufheben und Leistungen zurückfordern.

PBC Legal takeaways: Ob während der Pandemie Fehler gemacht wurden und ob früheres Kurzarbeitergeld ein nachträglich böses Erwachen mit sich bringt, ist vom Einzelfall abhängig. Stehen indes ernsthafte Bedenken im Raum, dass das Kurzarbeitergeld zu Unrecht bezogen wurde, sollte zur Schadensbegrenzung umgehend gehandelt werden.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Prüfung von Rückzahlungsforderungen sowie der Korrespondenz mit der Arbeitsagentur.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin

jeck@pbc-legal.de