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Muss sich der Betriebsrat auf Online-Schulungen beschränken lassen?

von | 9. Feb 2024

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.

Je nach Intensität, Häufigkeit und Lokalität dieser Schulungen entsteht mitunter unter den Betriebspartnern Streit darüber, ob der Arbeitgeber jede „Luxusschulungsreise“ des Betriebsrates finanzieren muss. Mehrtägige und hochpreisige Betriebsratsschulungen „im Hotel an der Küste mit Meerblick“ können zumindest in einem ohnehin angespannten betrieblichem Umfeld für weiteren Zündstoff sorgen.

Dem insoweit naheliegenden Gedanke auf Arbeitgeberseite, es müssten zukünftig nur noch die Kosten von mittelweile häufig angebotenen Online-Schulungen (und insoweit nicht mehr die Kosten für Reise, Hotel und Verpflegung) übernommen werden, erteilte das Bundesarbeitsgericht nun in einem Beschluss vom 07. Februar 2024 eine Absage.

In dem vom BAG entschiedenen Fall besuchten im August 2021 zwei Mitglieder der Arbeitnehmervertretung eine mehrtägige betriebsverfassungsrechtliche Grundlagenschulung in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin im Nachgang nur die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, dass auch die Teilnahme an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters möglich gewesen wäre.

Laut BAG müssen Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Es obliege der Entscheidung des Betriebsrates, ob er ein Präsenzformat einer Online-Variante vorziehen möchte.

[𝘉𝘶𝘯𝘥𝘦𝘴𝘢𝘳𝘣𝘦𝘪𝘵𝘴𝘨𝘦𝘳𝘪𝘤𝘩𝘵, 𝘉𝘦𝘴𝘤𝘩𝘭𝘶𝘴𝘴 𝘷𝘰𝘮 7. 𝘍𝘦𝘣𝘳𝘶𝘢𝘳 2024 – 7 𝘈𝘉𝘙 8/23]

Fazit: Streitigkeiten über Schulungskosten landen in aller Regel nur dann vor dem Arbeitsgericht, wenn im betrieblichen Miteinander ohnehin einiges im Argen liegt. Und dies ist kein guter Zustand, weder für Unternehmen noch für die Belegschaft. Daran sollte im Betrieb gearbeitet werden, am besten in Präsenz. Meerblick muss dabei nicht unbedingt sein…

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin

jeck@pbc-legal.de