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Massenentlassungsanzeige beim Personalabbau – Erleichterungen in Sicht
Spannende Neuigkeiten aus Erfurt vom gestrigen Tage: Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine auch nur fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vorliegt, aufzugeben (Az.: 6 AZR 157/22 (B)).
Hierin liegt eine entscheidungsrelevante Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22. November 2012 (Az.: 2 AZR 371/11). Der aktuelle Rechtsstreit in dieser Angelegenheit wurde nun zunächst ausgesetzt. Da zwei Senate des Bundesarbeitsgerichtes in der gleichen Rechtsfrage uneinig sind, erfolgt nun zunächst eine innergerichtliche Klärung (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG), ggf. unter zusätzlicher Beteiligung des Großen Senats.
Für die Praxis hätte diese Entwicklung bei Personalabbaumaßnahmen große Bedeutung. Denn bislang musste selbst bei kleinen Fehlern in der (sehr bürokratischen) Massenentlassungsanzeige befürchtet werden, dass sich später gekündigte Mitarbeiter auf diesen Fehler im Kündigungsschutzprozess erfolgreich berufen und die Kündigung als unwirksam feststellen lassen können. Dies wurde von Unternehmensvertretern und Rechtsberatern im Arbeitsrecht seit langem kritisiert, da der Schutzzweck der Massenentlassungsanzeige (= Unterstützung der Arbeitsagenturen bei der bevorstehenden Stellenvermittlung) ein ganz anderer ist als der des individuellen Kündigungsschutzrechts.
Es bleibt zu hoffen, dass sich der zweite Senat oder spätestens der Große Senat der neuen Rechtsauffassung des Sechsten Senats anschließen wird.
Autor dieses beitrags und
Ansprechpartner
Florian Christ
Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Luisa Victoria Jeck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht