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Kurioses zum (langen) Wochenende – Falsche Hosenfarbe berechtigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Verstößt ein Arbeitnehmer mehrfach – trotz einschlägiger Abmahnung – gegen die Kleiderordnung in seinem Betrieb, kann eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt und mithin wirksam sein. So entschied nun das Arbeitsgericht Solingen in einem Urteil aus März in erster Instanz. Der Arbeitnehmer weigerte sich gegen das Tragen einer (vom Arbeitgeber gestellten) roten Arbeitshose und erschien wiederholt in einer (eigenen) schwarzen Arbeitshose.
Die rote Hose sei nach dem Arbeitsgericht eine Arbeitsschutzkleidung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers habe die Anordnung daher gedeckt. Das persönliche ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers sei im Rahmen der Interessenabwägung nicht von überwiegender Bedeutung (ArbG Solingen, Urt. v. 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23). Das Verfahren befindet sich momentan in der Berufung, so dass eine finale Entscheidung für die Parteien noch aussteht.
PBC legal takeaways: Die Frage nach einer roten oder schwarzen Arbeitshose ist nicht gerade von rechtshistorischer Bedeutung. Gleichwohl sind Betriebspartner und Arbeitsgerichte immer wieder mit betrieblichen Konflikten über arbeitgeberseitige Vorgaben zu Kleidung und äußerem Erscheinungsbild der Belegschaft beschäftigt. Zum Beispiel im Bereich der Flugbegleiterinnen hat dies bereits häufiger zu Diskussionen (u.a. über Kleidervorgaben oder Frisuren- und Fingernagelgestaltung) geführt. Außerhalb greifbarer Vorgaben mit Bezug zur Arbeitssicherheit (Arbeitsschutzkleidung) ist es dabei in jedem Einzelfall eine schmale Gratwanderung zwischen gewünschter Corporate Identity des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer/innen.
Autor dieses beitrags und
Ansprechpartner
Florian Christ
Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Luisa Victoria Jeck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht