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Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

von | 9. Jun 2023

Seit der Einführung der Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2022 haben einige Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine steuer- und abgabenfreie Zahlung in Höhe von bis zu 3.000 € zukommen zu lassen. Auch ist die Inflationsausgleichsprämie Teil einiger aktueller Tarifverhandlungen.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber, auf die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben. Arbeitgeber können vielmehr selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer auszahlen. Auch kann der Arbeitgeber entscheiden, ob eine Inflationsausgleichsprämie einmalig in voller Höhe oder in beliebig vielen Teilbeträgen gezahlt wird.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Steuer- und Abgabenfreiheit der Prämienzahlung ist der Inflationsbezug, der Zweck der Prämie muss also der Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise sein, sowie eine Gewährung der Prämie neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt. Eine Umwidmung einer anderen Sonderleistung, die ohnehin arbeitsvertraglich geschuldet ist, wie beispielsweise jährlich gewährtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ist daher nicht möglich. Auch ein anderer – ohnehin geschuldeter – Vergütungsbestandteil, wie beispielsweise eine Überstundenvergütung, kann nicht in eine steuer- und abgabenfreie Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden.

Hat der Arbeitnehmer hingegen keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und werden Überstunden im Betrieb lediglich durch Freizeitgewährung „abgefeiert“, ist die Zahlung einer steuer- und abgabefreien Inflationsausgleichsprämie im Gegenzug zum Verzicht auf den Freizeitausgleich bzw. Kürzung der Überstunden möglich. Denn in diesem Fall wird die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Auch kann der Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Freizeitausgleich bzw. die Kürzung von Überstunden einen sachlichen Grund bei der Unterscheidung in der Auszahlungshöhe der Prämie darstellen.

PBC legal takeaways: Zwar kann die Inflationsausgleichsprämie nicht das ohnehin geschuldete Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ersetzen, jedoch bietet der Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Freizeitausgleich bzw. die Kürzung von Überstunden im Gegenzug zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie Arbeitgebern die Möglichkeit, hohe Überstundenkonten abzubauen und den Arbeitnehmern eine steuer- und abgabenfreie Zahlung zukommen zu lassen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und praktischen Handhabung.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin

jeck@pbc-legal.de