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Haftungsfalle bei der Unternehmergesellschaft

von | 27. Nov 2023

Die Unternehmergesellschaft ist eine echte Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Allerdings muss bei ihr besonders auf die richtige Firmierung im Rechtsverkehr geachtet werden, um einer persönlichen Haftung zu entgehen. Dies verdeutlicht das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2022 (Az  III ZR 210/20), nach dem der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft persönlich haften kann, wenn er bei einem Rechtsverkehr nur „als Vertreter der UG“ auftritt:

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende – gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist – wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ob der Vertreter dabei Unterlagen verwendet hat, die er selbst zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist ohne Bedeutung. Es ist vielmehr seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, für das er handelt, korrekt bezeichnet wird.

Nichts Anderes gilt, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen um eine Unternehmergesellschaft („UG“) handelt: Die Unternehmergesellschaft muss gem. § 5a Abs-1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen – das der GmbH deutlich unterschreitenden – Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis. Denn es besteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte.

Die Vertrauenshaftung greift daher unter anderem ein, wenn der gem. § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ – weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird. Da die gesetzliche Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten ist, tritt die Rechtsscheinhaftung auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig ist, weil etwa der zwingend gebotene Hinweis „haftungsbeschränkt“ fehlt. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt daher als solcher nicht, denn – anders als beim Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ – trägt die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.

PBC legal takeaways: Wer als Vertreter einer Unternehmergesellschaft auftritt und handelt sollte immer darauf achten, dass die Unternehmergesellschaft in allen von ihm verwendeten Dokumenten exakt und buchstabengetreu entweder als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder als „UG (haftungsbeschränkt)“ bezeichnet ist. Dies gilt ganz besonders für alle Verträge und (einseitigen) Erklärungen wie z.B. Angebote und Auftragsbestätigungen. Es sollte aber überdies im gesamten Rechtsverkehr eingehalten werden, also auch auf Visitenkarten, Werbematerial, dem Briefkopf und der E-Mail-Signatur. Und bei rein mündlichen Verhandlungen oder Geschäftsabschlüssen muss ein eindeutiger Hinweis erfolge und zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Andernfalls droht eine persönliche Haftung des Handelnden jedenfalls dann, wenn die Unternehmergesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht (mehr) nachkomme kann.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Dr. Philipp Bollacher

Dr. Philipp Bollacher

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

bollacher@pbc-legal.de