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Grenzen der Einsichtnahme durch den Arbeitgeber in WhatsApp-Nachrichten und E-Mail-Verläufen

von | 28. Aug 2023

Mit Urteil vom 27. Januar 2023 (Az. 12 Sa 56/21) hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei erlaubter Privatnutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts eine verdachtsunabhängige Überprüfung durch den Arbeitgeber in aller Regel nicht verdeckt erfolgen darf. Diese Art der Datenverwertung ist nach Ansicht des LAG rechtswidrig und die privaten Nachrichten sind damit prozessual nicht verwertbar. Insoweit werden dem Arbeitgeber Grenzen bei der Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern aufgezeigt. Gegenüber dem Arbeitnehmer muss angekündigt und begründet werden, dass eine Verarbeitung der privaten Nachrichten erfolgen soll. Dabei muss ihm auch die Gelegenheit gegeben werden, seine privaten Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf welchen der Arbeitgeber nicht zugreift.

Seine Entscheidung begründet das LAG damit, dass die Überprüfung der privaten Nachrichten eine Art der Datenverarbeitung darstellt, die nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) unzulässig ist. Wertet der Arbeitgeber dennoch anlasslos die Daten des Arbeitnehmers durch Überprüfung der privaten Nachrichten aus, so folgt daraus aus Ansicht des LAG nicht nur ein Verwertungsverbot, was dazu führen kann, dass Kündigungsgründe im Prozess nicht nachweisbar sind, dem Arbeitnehmer kann darüber hinaus auch ein Entschädigungsanspruch (Art. 82 DSGVO) gegen den Arbeitgeber zustehen. Dies gilt nach Ansicht des LAG jedenfalls dann, wenn die private Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel gestattet ist.

PBC legal takeaways: Durch die Entscheidung des LAG zeigt sich, dass die betriebliche Organisation des richtigen Umgangs mit Kommunikationsmitteln in Unternehmen keineswegs unterschätzt werden darf. In Unternehmen sollte daher darauf geachtet werden, dass klare Regelungen und Richtlinien zum Umgang der Mitarbeiter mit den dienstlichen Kommunikationsmitteln geschaffen werden. Dies beinhaltet insbesondere eine klare Entscheidung hinsichtlich der privaten Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel. Gerne beraten wir Sie zum richtigen Umgang mit dienstlichen Kommunikationsmitteln und erstellen gemeinsam mit Ihnen ein betriebliches Konzept zur Nutzung dieser.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin

jeck@pbc-legal.de