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Erbrechtliche Schwierigkeiten bei einer Ein-Person GmbH

von | 3. Apr 2023

KG Berlin v. 23.11.2022 – 22 W 50/22

Vor Kurzem hat das Kammergericht Berlin eine Entscheidung bezüglich der Berechtigung einer Erbengemeinschaft innerhalb einer GmbH getroffen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der einzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Gesellschaft B war verstorben. Zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses wurde aufgrund unklarer Erbverhältnisse ein Nachlasspfleger eingesetzt. Auf Antrag der Lebensgefährtin des Erblassers bestellte das Amtsgericht Charlottenburg diese zur alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführerin. Der Nachlasspfleger legte Beschwerde gegen die Bestellung der Lebensgefährtin als Notgeschäftsführerin ein, da die Lebensgefährtin Erbschaftsbesitzerin sei und jede Zusammenarbeit verweigere.

In dem Urteil des KG Berlin wurde festgehalten, dass die Regelungen des § 16 Abs.1 S.1 GmbHG auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters gelten. § 16 Abs.1 S.1 GmbHG regelt, dass im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. § 16 Abs.1 S.1 GmbH gilt auch für den Fall, dass ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde.

Für die Erstellung einer solchen Gesellschafterliste ist wiederum ein Geschäftsführer notwendig. Im Falle des Todes des alleinigen Geschäftsführers, bedarf es daher also zunächst der Klärung der Geschäftsführerposition. Durch den Wegfall des Erblassers sind die Erben nicht in dessen Stellung als Vertretungsorgan eingetreten, denn bezüglich der GmbH haben die Erben lediglich die Geschäftsanteile erworben. Die Klage wurde vorliegend abgelehnt, da die Erben durch die Notbestellung durch das Amtsgericht nicht in eigenen Rechten beschwert seien.

Die Einsetzung eines Notgeschäftsführers ist durch das Amtsgericht möglich (analog § 29 BGB). Die Auswahl der Person steht dabei im Ermessen des Gerichts. Antragsberechtigt sind alle, denen gegenüber die GmbH Verpflichtungen hat (z.B. Gesellschaftsgläubiger, Betriebsräte oder Behörden).

Der Alleingesellschafter- und Geschäftsführer könnte schon zu Lebzeiten durch eine Vorsorgeverfügung bestimmen, wer im Todesfall als Notgeschäftsführer eingesetzt werden soll. Denkbar wäre auch die Einsetzung eines zweiten, ggf. gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers zu Lebzeiten. Damit könnte der Gefahr einer gerichtlich bestimmten Noteinsetzung, welche entgegen der Interessen der Erben sein könnte, entgegengewirkt werden.

PBC legal Takeaways: Als Alleininhaber und Geschäftsführer einer Gesellschaft sollte man schon zu Lebzeiten Vorkehrungen für einen möglichen Todesfall treffen. Bei Fragen, welche vorsorglichen Maßnahmen und Nachfolgeregelungen in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht möglich sind, wenden Sie sich gerne an uns.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Holger Praetorius

Holger Praetorius

Partner
Rechtsanwalt | FACHANWALT FÜR HANDELS- & GESELLSCHAFTSRECHT

praetorius@pbc-legal.de