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Digitalisierung im Verein: Was die neue Regelung des § 32 Abs. 2 BGB für Vereine bedeutet

von | 8. Mrz 2023

Die COVID-19-Pandemie hat in vielen Bereichen unseres Lebens zu einer verstärkten Digitalisierung geführt – auch im Vereinsleben. Bereits seit März 2020 ermöglichte § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) die digitale Beschlussfassung in Vereinen. Diese Regelungen waren jedoch nur bis Ende August 2022 wirksam.

Durch die nunmehr geplante Änderung des § 32 Abs. 2 BGB wird es zukünftig für alle Vereine wieder – und diesmal dauerhaft – möglich sein, digital Mitgliederversammlungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen. Nicht nur das: Auch hybride Versammlungen werden künftig wieder möglich sein, bei denen Mitglieder sowohl physisch als auch elektronisch teilnehmen können. Diese Entwicklung eröffnet Vereinen neue Möglichkeiten für eine flexible und effiziente Organisation von Versammlungen. Die neue Regelung unterscheidet sich jedoch vom Umfang der Erleichterungen des COVMG insoweit, dass das Umlaufverfahren zukünftig nicht entsprechend des ehemals wirksamen § 5 Abs. 2 Nr. 2 COVMG erleichtert wird.
Bereits vor der Pandemie war es grundsätzlich möglich, dass in Vereinen die Beschlussfassung digital durchgeführt wurde, sofern dies in der Satzung des Vereins entsprechend geregelt war. Die geplante Änderung des § 32 BGB erweitert diese Möglichkeit nun auch auf all die Vereine, die eine solche Regelung nicht getroffen haben. Die geplante Änderung ist ein wichtiger Schritt, um das Vereinsleben auch in Zeiten von Abwesenheiten, Einschränkungen oder Pandemien aufrechtzuerhalten und damit weiter in das digitale Zeitalter zu überführen. Zu beachten ist, dass der neue § 32 Abs. 2 BGB dispositiv ist und in der Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden kann.

Die neue Regelung gilt jedoch nicht nur für Mitgliederversammlungen, sondern auch für die Beschlussfassung des Vorstands und anderer Vereinsorgane, da sie über die Verweisung des § 28 BGB Anwendung findet. Zudem gilt sie auch für Stiftungsorgane, da § 86 S. 1 BGB auf § 28 BGB verweist.

Die Änderung wurde vom Bundestag am 9. Februar 2023 beschlossen und hat somit vom Bundestag bereits grünes Licht erhalten. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt tritt die Änderung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Rückwirkung ab dem 1. September 2022, ab dem das COVMG nicht mehr wirksam war, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen worden.

PBC legal takeaways: Aufgrund des baldig wirksamen § 32 Abs. 2 BGB können auch ohne entsprechende Satzungsregelung Versammlungen digital oder hybrid durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine flexible und effiziente Organisation von Versammlungen und kann zu einer Steigerung der Beteiligung führen.

Für Vereine besteht aber auch die Möglichkeit sich gegen die Digitalisierung auszusprechen, jedoch wird dafür in den meisten Fällen eine Satzungsänderung nötig sein.

Als Kanzlei beraten wir Vereine bei allen rechtlichen Fragen rund um die Digitalisierung der Beschlussfassung und helfen Ihnen dabei, die rechtlichen Anforderungen an eine digitale oder hybride Vereinsversammlung zu erfüllen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Alex Christopher Focken

Alex Christopher Focken

Rechtsanwalt

focken@pbc-legal.de