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Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft!

von | 12. Jun 2023

Nachdem der Bundesrat dem im Vermittlungsausschuss angepassten Hinweisgeberschutzgesetz am 12. Mai 2023 zugestimmt hat, wurde das lange erwartete Hinweisgeberschutzgesetz nun verkündet und wird am 02. Juli 2023 in Kraft treten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht in seiner nun verkündeten Fassung, wie geplant und von der zugrundeliegenden EU-Richtlinie verlangt, die Einrichtung von internen und externen Meldestellen sowie den Schutz von Hinweisgebern vor.

Hierbei sind Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten besteht zwar eine Ausnahme dahingehend, dass die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 gilt. Diese Übergangsregelung bezieht sich allerdings lediglich auf die Einrichtung der internen Meldestelle. Die Möglichkeit zur externen Meldung und der Schutz des Hinweisgebers gelten auch in kleineren Unternehmen bereits ab dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz soll Meldungen von strafbewehrten Verstößen, bußgeldbewehrten Verstößen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen, sowie von Verstößen gegen bestimmte bundes-, landes- und unionsrechtliche gesetzliche Bestimmungen bei den hierfür eingerichteten internen und externen Meldestellen ermöglichen. Hierbei können hinweisgebende Personen grundsätzlich frei wählen, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht lediglich vor, dass hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung eine interne Meldestelle bevorzugen sollen.

Hinsichtlich des Verfahrens bei internen Meldungen bzw. des Umgangs mit internen Meldungen sieht das Hinweisgeberschutzgesetz zum einen vor, dass Meldungen sowohl in mündlicher als auch textlicher Form möglich sein sollen. Hierbei besteht unternehmensseits zwar keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass anonyme Meldungen möglich sind. Allerdings sollen – sofern anonyme Meldungen eingehen – diese auch bearbeitet werden. Zudem sieht das Hinweisgeberschutzgesetz die Einhaltung einiger Fristen vor. Beispielsweise ist dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Meldung eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Zudem muss eine Rückmeldung über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen sowie die Gründe hierfür innerhalb von drei Monaten ab Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgen. Auch sind Dokumentationspflichten des Unternehmens vorgesehen.

Kommen Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Einrichtung von Meldekanälen nicht nach, droht nach den Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes eine Geldbuße von bis zu 20.000 €.

PBC legal takeaway: Das neue Hinweisgeberschutzgesetzes wirkt sich sowohl auf arbeitsrechtlicher Ebene als auch auf Complianceebene von Unternehmen aus. Dringender Handlungsbedarf besteht daher nun für große Unternehmen, die bislang keine interne Meldestelle eingerichtet haben, denn diese trifft die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen bereits ab dem 02. Juli 2023. Kleineren Unternehmen kommt insofern die Übergangsregelung bis zum 17. Dezember 2023 zugute. Zur Motivierung der Beschäftigten zur internen Meldung empfiehlt sich aber auch für kleinere Unternehmen die zeitnahe Einrichtung interner Meldestellen.

Insbesondere zur Vermeidung ungewünschter, externer Meldungen möglicher Missstände sollten Unternehmen ein gut funktionierendes, vertrauensvolles internes Meldesystem einführen und einen Anreiz zur vorrangigen internen Meldung schaffen.

Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und der Implementierung interner Meldekanäle.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Dr. Philipp Bollacher

Dr. Philipp Bollacher

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

bollacher@pbc-legal.de