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Darf ein Gesellschafter einer GmbH Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einlegen? – OLG Düsseldorf v. 16.03.2023 – 3 Wx 55/22

von | 28. Jul 2023

Sachverhalt

Streitgegenstand war die Löschung einer Geschäftsführereintragung im Handelsregister. Nach dem Tod des Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH war, wurde die Beteiligte zu 2. (dessen Ehefrau) durch das Amtsgericht als GmbH-Geschäftsführerin eingetragen. Das Erbe verteilte sich zu je einem Viertel auf die Beteiligte zu 2, deren beiden Kindern und den Beteiligten zu 1., dem Sohn des Erblassers aus 1. Ehe.

Der Beteiligte zu 1. wollte mit einer Beschwerde beim Registergericht die Löschung der Eintragung der Beteiligten zu 2. als Geschäftsführerin nach § 395 Abs.1 S.1 FamFG bewirken, da er bei der Beschlussfassung der Geschäftsführerbestellung nicht beteiligt worden wäre.

Urteil

Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde bereits für unzulässig erklärt, weil dem Beteiligten zu 1. kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zustehe.

 

Nach § 395 Abs.1 S.1 FamFG erfolgt die Löschung einer unzulässigen Eintragung im Handelsregister gem. § 395 I S.1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Dies gilt auch für die Löschung von im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlüssen nach § 398 FamFG. Der einzelne Gesellschafter einer GmbH hat danach keine Antragsbefugnis.

Eine Beschwerdebefugnis hätte sich grundsätzlich nach § 59 Abs.1 FamFG ergeben können. Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dafür ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht notwendig. Diese Voraussetzung ist bei einer Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers, wie vorliegend der Sachverhalt, nicht der Fall.

Zum einen sei dies nicht erfüllt, da die Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister nur eine deklaratorische Wirkung hat, die der Bekanntgabe von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen dient, die unabhängig von der Eintragung entstehen. Zum anderen entstehe die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht durch die Eintragung im Handelsregister, sondern durch den der Eintragung zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss. Es liege demnach keine Verletzung des Gesellschafters in einem subjektiven Recht vor.

Gegen eine Geschäftsführerberufung durch Gesellschafterbeschluss könne nach den Regelungen der §§ 47 ff. GmbHG vorgegangen werden, indem ein aufhebender Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Die anschließende Löschung beruht dann eben auf diesem aufhebenden Gesellschafterbeschluss. Gegen einen fehlerhaften Gesellschafterbeschluss kann man sich dann wiederum mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO wehren.

Vorliegend war die Eintragung der Beteiligten zu 2. jedoch rechtmäßig, da sie mit einer Dreiviertel-Mehrheit – nämlich mit der eigenen Stimme und mit den Stimmen ihrer beiden Kinder – rechtswirksam zum gemeinsamen Vertreter der ungeteilten Erbengemeinschaft i.S.v. des Gesellschaftsvertrags bestellt wurde und in dieser Eigenschaft sodann für die Erbengemeinschaft rechtsgültig den Beschluss über ihre Berufung als neue Geschäftsführerin der GmbH fassen konnte.

PBC legal takeaways: Wichtig ist zu erkennen, dass ein Gesellschafter einer GmbH keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Registergerichts einlegen kann, da die Eintragung nur deklaratorische Wirkung hat und damit den Gesellschafter nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Vielmehr ist hier der gesellschaftsrechtliche Weg zu wählen. Sollten Sie sich gegen eine Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers wenden wollen, dann beraten wir Sie hierzu gerne.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner 

Dr. Philipp Bollacher

Dr. Philipp Bollacher

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

bollacher@pbc-legal.de
Darja Malinovski

Darja Malinovski

Rechtsanwältin

malinovski@pbc-legal.de