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BAG zum Schadensersatz bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz
Nachdem es mehrere Jahre sehr ruhig um das Nachweisgesetz war und sich die erste Aufregung um dessen Änderung im August 2022 zunächst wieder gelegt hat, verdeutlicht eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz dessen (gestiegene) Bedeutung.
Das Bundearbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 22. September 2022 (Az. 8 AZR 4/21) festgestellt, dass Arbeitnehmern ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß auf eine vertragliche Ausschlussfrist hinweist und Arbeitnehmer es hierdurch versäumen, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Diese Entscheidung erging zwar noch zur alten Fassung des Nachweisgesetzes, ist aber auch im Rahmen des neuen Nachweisgesetzes zu beachten.
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, einer Kirchengemeinde. Der Arbeitnehmer machte ausstehende Vergütungszahlungen aufgrund einer bereits mehrere Jahre zurückliegenden falschen Eingruppierung in eine Besoldungsgruppe geltend. Arbeitsvertraglich wurde auf die kirchliche KAVO mit ihren Anlagen Bezug genommen, nach denen sich auch die Vergütung des Klägers richtete und in denen eine Ausschlussfrist geregelt ist, die der Kläger allerdings versäumt hatte.
Nach Ansicht des BAG waren die Vergütungsansprüche zwar aufgrund des Versäumens der Ausschlussfrist erloschen, denn die Unkenntnis über eine Ausschlussfrist hat keine Unwirksamkeit der Frist zur Folge. Dem Arbeitnehmer stünde jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wenn seine Unkenntnis darauf zurückzuführen sei, dass der Arbeitgeber gegen dessen Nachweispflichten aus § 2 Absatz 1 Satz 1 NachwG verstoßen habe. Hierbei müsse allerdings die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden nachgewiesen werden. Ein Schadensersatzanspruch begründe sich daher nur, wenn der Verstoß gegen die Hinweispflicht allein das Erlöschen eines Anspruches zur Folge habe und bei korrekter Aufklärung der Anspruch nicht untergegangen wäre. Dies ist nur bei Ansprüchen der Fall, die dem Arbeitnehmer bekannt sind, denn nur dann hätte dieser seinen Anspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist durchgesetzt. Bei bekannten Ansprüchen ist allerdings nach Ansicht des BAG zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist beachtet hätte.
PBC legal takeaways: Bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers. Unverzichtbar ist es daher seit Geltung des neuen Nachweisgesetzes, in Arbeitsverträgen ordnungsgemäß und rechtzeitig u.a. auf Ausschlussfristen hinzuweisen. Gerne beraten wir Sie zu den Arbeitgeberpflichten nach dem Nachweisgesetz und arbeitsvertraglichen Gestaltungsoptionen.
Autor dieses beitrags und
Ansprechpartner
Florian Christ
Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Luisa Victoria Jeck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht