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BAG: Neues zum Annahmeverzugslohn

von | 12. Jun 2024

Das BAG konkretisiert mit seinem Urteil vom 07. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) weiter seine Rechtsprechung zum böswilligen Unterlassen im Rahmen des Annahmeverzugslohnanspruchs und gibt damit Arbeitnehmern und Arbeitgebern weitere wichtige Hinweise für den Umgang mit Annahmeverzugslohnansprüchen an die Hand.

Sachverhalt

Nach einer rechtskräftig festgestellten unwirksamen Arbeitgeberkündigung verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Annahmeverzugslohn für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Der Arbeitnehmer hatte sich zwar fristgerecht bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet, dort aber mitgeteilt, dass er keine Stellenangebote wünsche und bei Bewerbungen einem potenziellen Arbeitgeber – bereits vor einem potenziellen Vorstellungsgespräch – über das laufende Kündigungsschutzverfahren mit dem letzten Arbeitgeber sowie seinen Wunsch, dort weiter arbeiten zu wollen, informieren werde. Die Agentur für Arbeit hatte dem Arbeitnehmer daraufhin mehr als ein Jahr lang keine Stellenangebote unterbreitet. Eigenständige Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung unternahm der Arbeitnehmer ebenfalls nicht. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung von Annahmeverzugslohn mit dem Argument, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Entscheidung des BAG

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer dürfe nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit angeboten werde. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer nach Ansicht des BAG hingegen durch seine Aussage gegenüber der Agentur für Arbeit die Ursache dafür gesetzt, dass ihm von dieser über ein Jahr keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet wurden. Insofern habe der Arbeitnehmer von vorneherein verhindern wollen, dass seine Bewerbungen in die engere Auswahl kommen könnten. Ein solcher – ungefragter – Hinweis auf ein laufendes Kündigungsschutzverfahren mit dem bisherigen Arbeitgeber schon vor einem Vorstellungsgespräch entspräche nicht dem Verhalten einer (tatsächlich) um eine Beschäftigung bemühte Person.

Daneben stellt das BAG klar, dass Arbeitgeber die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmern geeignete Stellen zu übermitteln. Hierbei sei der Arbeitgeber allerdings gehalten, konkrete Stellenanzeigen zu benennen. Allein das Berufen auf eine seit Jahren niedrige Arbeitslosenquote reicht nach dem BAG nicht aus. Auch trage der Arbeitgeber die Last, in einem Annahmeverzugsprozess darzulegen und zu beweisen, dass er dem Arbeitnehmer Stellenangebote übermittelt hat. Der Arbeitnehmer habe sodann darzulegen, was er unternommen hat.

PBC legal takeaways:

Die Rechtsprechung zum Annahmeverzugslohn wird weiter gefestigt. Klar ist schon länger, dass Arbeitnehmer nicht (mehr) gut beraten sind, während eines Kündigungsrechtsstreits „einfach die Füße hochzulegen“. Das aktuelle Urteil des BAG zeigt zudem, dass Arbeitnehmer auch auf das Vereiteln von Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit verzichten sollten, wenn sie vom bisherigen Arbeitgeber Annahmeverzugslohn verlangen wollen. Arbeitgebern bieten sich hingegen zunehmend effektive Strategien zur Minimierung des Annahmeverzugslohnrisikos, die bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, spätestens aber nach Ablauf der Kündigungsfrist beleuchtet werden sollten.

Autor dieses beitrags und

Ansprechpartner

Florian Christ

Florian Christ

Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

christ@pbc-legal.de
Luisa Victoria Jeck

Luisa Victoria Jeck

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

jeck@pbc-legal.de